FaSi Aufgaben


Tätigkeit

Die Tätigkeiten erfolgen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz / ASIG als Externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, branchenunabhängig.

Umfang der Grundbetreuung und der Betriebsspezifischen-Betreuung ergibt sich nach Betriebsart und betriebsspezifischen Gefährdungen gemäß der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung / DGUV-Vorschrift 2


Aufgabenkatalog

Der Sicherheitsfachkraft obliegt es:

 

Den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen (alle Vorgesetzte, Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte) in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

 

Die Sicherheitsfachkraft hat im einzelnen

 

den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen;
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen;
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln;
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung (inklusive Klima) und in sonstigen Fragen der Ergonomie;

die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel – insbesondere vor der Inbetriebnahme – und Arbeitsverfahren – insbesondere vor ihrer Einführung – sicherheitstechnisch zu überprüfen;

  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
  • die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und Mängel festzustellen,
  • diese dem Arbeitgeber oder sonstigen für den Arbeitsschutz und der Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitzuteilen,
  • Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen,
  • auf die Durchführung der Maßnahmen hinzuwirken,
  • auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
  • Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen,
  • die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  • dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen;

darauf hinzuwirken, daß sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten;

 

alle Beschäftigten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtung und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren;

 

bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken;

 

mit dem Betriebsrat bei der Erfüllung dieser Aufgaben zusammenarbeiten, insbesondere ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, auch über Vorschläge an den Arbeitgeber, zu unterrichten und auf Verlangen zu beraten;

 

mit dem Betriebsarzt zusammenzuarbeiten, insbesondere gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen.

 

Erstellung und Durchführung von Gefährdungsbeurteilung, Risikoanalyse, Betriebs- und Arbeitsanweisungen  nach Stand der Technik, jährliche Sicherheitsunterweisungen für verschiedene Tätigkeiten und Arbeitsbereiche (E.-Technik, Strahlenschutz, etc.) auf der Grundlage von Risikoanalysen und erkannte Maßnahmen aus Inspektionen.

 

Regelmäßige jährliche Revision für eine rechtssichere  Arbeitsschutz-Dokumentation.